Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
31.07.1963 bis 18.06.1993 — BGBl. Nr. 204/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 731.07.196318.06.1993 BGBl. Nr. 204/1963 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärische Sperrgebiete

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1963, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.07.1963BGBl. Nr. 204/1963

Außerkrafttretensdatum

18.06.1993

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Litera a
      unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt,
    2. Litera b
      unbefugt ein Sperrgebiet, einen Teil eines solchen oder in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtungen photographiert, filmt oder zeichnerisch darstellt,
    3. Litera c
      gegen eine mit einer Erlaubnis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder Paragraph 5, Absatz 3, verbundene Auflage verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, sind Geld- und Arreststrafen nebeneinander zu verhängen.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,Unbefugt hergestellte Photographien, Filme und zeichnerische Darstellungen von Sperrgebieten, von Teilen derselben oder von in Sperrgebieten befindlichen militärischen Einrichtungen sind für verfallen zu erklären.
  4. Absatz 4,Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte, mit denen die Photographien oder Filme unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten, für verfallen zu erklären.

Anmerkung

vgl. § 20 (Verfall) Strafgesetzbuch 1974 (StGB), BGBl. Nr. 423/1974

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10005271

Dokumentnummer

NOR12058828

Alte Dokumentnummer

N4196311358A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/204/P7/NOR12058828