Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.11.1964 — BGBl. Nr. 241/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.11.1964 BGBl. Nr. 241/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entfall der Zuständigkeitsbestätigung auf Ehefähigkeitszeugnissen sowie Entfall der Beglaubigung auf Personenstandsurkunden (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1964,

Typ

Vertrag - Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1964BGBl. Nr. 241/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Von einem österreichischen Standesamt ausgestellte Geburtsurkunden (Geburtsbescheinigungen), Heiratsurkunden und Sterbeurkunden sowie beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenbuch, dem Familienbuch und dem Sterbebuch bedürfen zu ihrer Gültigkeit für den dänischen Rechtsbereich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder dem Stempel des Standesamtes versehen sind.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt auch für die von einem staatlichen Matrikenführer ausgestellten Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Sterbeurkunden sowie beglaubigten Abschriften aus dem Geburtsregister, dem Heiratsregister und dem Sterberegister über die von ihm vor dem 1. Jänner 1939 beurkundeten Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle.
  3. Absatz 3,Von dänischen zivilen Behörden ausgestellte Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Sterbeurkunden sowie beglaubigte Abschriften aus dem Geburtsregister, dem Heiratsregister und dem Sterberegister bedürfen zu ihrer Gültigkeit für den österreichischen Rechtsbereich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10005275

Dokumentnummer

NOR12058853

Alte Dokumentnummer

N4196434413L