Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.11.1964 — BGBl. Nr. 241/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.11.1964 BGBl. Nr. 241/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entfall der Zuständigkeitsbestätigung auf Ehefähigkeitszeugnissen sowie Entfall der Beglaubigung auf Personenstandsurkunden (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1964,

Typ

Vertrag - Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1964BGBl. Nr. 241/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 5

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren vom Tage ihres Inkrafttretens an geschlossen. Wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird, bleibt sie jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten diese Vereinbarung unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien, am neunten Dezember 1963 in vierfacher Ausfertigung, zwei in deutscher und zwei in dänischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10005275

Dokumentnummer

NOR12058856

Alte Dokumentnummer

N4196434416L