Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1997Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/09 Internationale Amtshilfe
Text
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Inneres und in dessen Auftrag die ihm nachgeordneten Sicherheitsbehörden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausländischen kriminalpolizeilichen Behörden oder Dienststellen sowie der Strafrechtspflege dienenden internationalen Organisationen auf deren Ersuchen Auskünfte über Umstände zu erteilen, deren Kenntnis zur Aufklärung oder zur Vorbeugung solcher Straftaten beizutragen geeignet ist, die nach Österreichischem Recht von den Gerichten zu ahnden wären (kriminalpolizeiliche Amtshilfe).Paragraph eins, (1) Das Bundesministerium für Inneres und in dessen Auftrag die ihm nachgeordneten Sicherheitsbehörden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausländischen kriminalpolizeilichen Behörden oder Dienststellen sowie der Strafrechtspflege dienenden internationalen Organisationen auf deren Ersuchen Auskünfte über Umstände zu erteilen, deren Kenntnis zur Aufklärung oder zur Vorbeugung solcher Straftaten beizutragen geeignet ist, die nach Österreichischem Recht von den Gerichten zu ahnden wären (kriminalpolizeiliche Amtshilfe).
(2)Absatz 2,Aus Anlaß eines Amtshilfeersuchens nach Abs. 1 kann das Bundesministerium für Inneres erforderlichenfalls auch die Befragung von Auskunftspersonen und die Durchführung sonstiger Ausforschungsmaßnahmen im Bundesgebiet veranlassen. Die den Sicherheitsbehörden hiebei zustehenden Befugnisse richten sich nach den ihre Tätigkeit im Dienste der inländischen Strafjustiz regelnden Rechtsvorschriften.Aus Anlaß eines Amtshilfeersuchens nach Absatz eins, kann das Bundesministerium für Inneres erforderlichenfalls auch die Befragung von Auskunftspersonen und die Durchführung sonstiger Ausforschungsmaßnahmen im Bundesgebiet veranlassen. Die den Sicherheitsbehörden hiebei zustehenden Befugnisse richten sich nach den ihre Tätigkeit im Dienste der inländischen Strafjustiz regelnden Rechtsvorschriften.
Anmerkung
Hinsichtlich der den Sicherheitsbehörden im Dienste der inländischen
Strafjustiz zustehende Befugnisse siehe insbes.:
Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975.
Dokumentnummer
NOR12058838
Alte Dokumentnummer
N4196419247S