Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
06.08.1964 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 191/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 106.08.196430.09.1997 BGBl. Nr. 191/1964 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.08.1964BGBl. Nr. 191/1964

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1997

Index

41/09 Internationale Amtshilfe

Text

Paragraph eins, (1) Das Bundesministerium für Inneres und in dessen Auftrag die ihm nachgeordneten Sicherheitsbehörden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausländischen kriminalpolizeilichen Behörden oder Dienststellen sowie der Strafrechtspflege dienenden internationalen Organisationen auf deren Ersuchen Auskünfte über Umstände zu erteilen, deren Kenntnis zur Aufklärung oder zur Vorbeugung solcher Straftaten beizutragen geeignet ist, die nach Österreichischem Recht von den Gerichten zu ahnden wären (kriminalpolizeiliche Amtshilfe).

  1. Absatz 2,Aus Anlaß eines Amtshilfeersuchens nach Absatz eins, kann das Bundesministerium für Inneres erforderlichenfalls auch die Befragung von Auskunftspersonen und die Durchführung sonstiger Ausforschungsmaßnahmen im Bundesgebiet veranlassen. Die den Sicherheitsbehörden hiebei zustehenden Befugnisse richten sich nach den ihre Tätigkeit im Dienste der inländischen Strafjustiz regelnden Rechtsvorschriften.

Anmerkung

Hinsichtlich der den Sicherheitsbehörden im Dienste der inländischen
Strafjustiz zustehende Befugnisse siehe insbes.:
Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975.

Gesetzesnummer

10005277

Dokumentnummer

NOR12058838

Alte Dokumentnummer

N4196419247S