Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1997Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/09 Internationale Amtshilfe
Text
§ 2. Kriminalpolizeiliche Amtshilfe ist, sofern die Gegenseitigkeit nicht staatsvertraglich verbürgt ist, nur dann und nur so weit zu gewähren, als von den im § 1 Abs. 1 genannten ausländischen Behörden oder Dienststellen und internationalen Organisationen österreichischen Amtshilfeersuchen entsprochen wird. Paragraph 2, Kriminalpolizeiliche Amtshilfe ist, sofern die Gegenseitigkeit nicht staatsvertraglich verbürgt ist, nur dann und nur so weit zu gewähren, als von den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten ausländischen Behörden oder Dienststellen und internationalen Organisationen österreichischen Amtshilfeersuchen entsprochen wird.
Dokumentnummer
NOR12058839
Alte Dokumentnummer
N4196419248S