Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1997Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/09 Internationale Amtshilfe
Text
§ 3. Kriminalpolizeiliche Amtshilfe ist nicht zu gewähren, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen politischen oder militärischen Charakters oder auf Handlungen bezieht, die ausschließlich gegen Zoll-, Steuer-, Monopol- und Devisengesetze verstoßen oder wenn durch die Auskunftserteilung die Hoheitsrechte, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich beeinträchtigt würden. Paragraph 3, Kriminalpolizeiliche Amtshilfe ist nicht zu gewähren, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen politischen oder militärischen Charakters oder auf Handlungen bezieht, die ausschließlich gegen Zoll-, Steuer-, Monopol- und Devisengesetze verstoßen oder wenn durch die Auskunftserteilung die Hoheitsrechte, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich beeinträchtigt würden.
Schlagworte
Zollvergehen, Steuervergehen, Monopolvergehen, Devisenvergehen
Dokumentnummer
NOR12058840
Alte Dokumentnummer
N4196419249S