Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überwachungsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1964 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 2. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren trifft denjenigen, der die Veranstaltung oder das Vorhaben, deren Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt.Paragraph 2, (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren trifft denjenigen, der die Veranstaltung oder das Vorhaben, deren Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt.
(2)Absatz 2,Wurde die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht, so sind die Überwachungsgebühren von dieser zu tragen.
(3)Absatz 3,Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
Dokumentnummer
NOR12058843
Alte Dokumentnummer
N4196419253S