Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
19.08.1964 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 214/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 219.08.196431.07.1996 BGBl. Nr. 214/1964 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.08.1964BGBl. Nr. 214/1964

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 2, (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren trifft denjenigen, der die Veranstaltung oder das Vorhaben, deren Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt.

  1. Absatz 2,Wurde die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht, so sind die Überwachungsgebühren von dieser zu tragen.
  2. Absatz 3,Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

Gesetzesnummer

10005278

Dokumentnummer

NOR12058843

Alte Dokumentnummer

N4196419253S