Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überwachungsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1964 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 4. (1) Die Überwachungsgebühren sind von der Behörde einzuheben, die die Überwachung bewilligt oder angeordnet hat, und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Sicherheitsorgane zu tragen hat.Paragraph 4, (1) Die Überwachungsgebühren sind von der Behörde einzuheben, die die Überwachung bewilligt oder angeordnet hat, und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Sicherheitsorgane zu tragen hat.
(2)Absatz 2,§ 79 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist anzuwenden.Paragraph 79, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12058845
Alte Dokumentnummer
N4196419255S