Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überwachungsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1964 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 5. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf Veranstaltungen oder Vorhaben für kirchliche Zwecke der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, auf politische Veranstaltungen oder Vorhaben der politischen Parteien und auf Veranstaltungen oder Vorhaben der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden keine Anwendung. Paragraph 5, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf Veranstaltungen oder Vorhaben für kirchliche Zwecke der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, auf politische Veranstaltungen oder Vorhaben der politischen Parteien und auf Veranstaltungen oder Vorhaben der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden keine Anwendung.
Schlagworte
Botschaft, Konsulat
Dokumentnummer
NOR12058846
Alte Dokumentnummer
N4196419256S