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Anl. 1

Fassungen
ab 01.08.1965 — BGBl. Nr. 255/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.08.1965 BGBl. Nr. 255/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schubabkommen - Heimbeförderung von Staatsangehörigen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1965,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1965BGBl. Nr. 255/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

IN ITALIEN

Zl. 5082-A/65

Rom, den 28. Juni 1965

Exzellenz!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung bereit ist, mit der tunesischen Regierung auf Grund der Gegenseitigkeit ein Abkommen über die Heimbeförderung tunesischer und österreichischer Staatsangehöriger abzuschließen.

Ich schlage Eurer Exzellenz vor, nachstehenden Text anzunehmen:

Anmerkung, Es folgen die Artikel 1 bis 5)

Falls die tunesische Regierung bereit ist, ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen zu schließen, so wird diese Note und die analog an die österreichische Botschaft gerichtete Note der tunesischen Botschaft als ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen gelten, das zu dem in diesem Artikel vorgesehenen Datum in Kraft treten wird.

Ich bitte Eure Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.

Löwenthal m. p.

Seiner Exzellenz

Botschafter Tawfik Torgeman

Rom

AMBASCIATA DI TUNISIA

ROMA

Zl. ATR. 154

Rom, den 28. Juni 1965

Exzellenz!

Unter Bezugnahme auf die Note der österreichischen Botschaft, Zl. 5082-A/65, vom 28. Juni 1965 beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die tunesische Regierung bereit ist, mit der österreichischen Regierung auf Grund der Gegenseitigkeit ein Abkommen über die Heimbeförderung tunesischer und österreichischer Staatsangehöriger abzuschließen.

Ich schlage Eurer Exzellenz vor, nachstehenden Text anzunehmen:

Anmerkung, es folgt der Text der Note)

Falls die österreichische Regierung bereit ist, ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen zu schließen, wird diese Note und die analog an die tunesische Botschaft gerichtete Note der österreichischen Botschaft als ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen gelten, das zu dem in diesem Artikel vorgesehenen Datum in Kraft treten wird.

Ich bitte Eure Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.

Torgeman m. p.

Seiner Exzellenz

Botschafter Max Löwenthal-Chlumecky

Rom

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014

Gesetzesnummer

10005280

Dokumentnummer

NOR12058932

Alte Dokumentnummer

N4196534446L