Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schubabkommen - Heimbeförderung von Staatsangehörigen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 255/1965Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Die Republik Tunesien verpflichtet sich, auf ihre Kosten tunesische Staatsangehörige und Personen, die zwar die tunesische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, aber auf Grund eines ihnen von den zuständigen tunesischen Behörden ordnungsgemäß ausgestellten Reisepasses in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind, heimzubefördern.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014
Dokumentnummer
NOR12058927
Alte Dokumentnummer
N4196534441L