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Art. 4

Fassungen
ab 01.08.1965 — BGBl. Nr. 255/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.08.1965 BGBl. Nr. 255/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schubabkommen - Heimbeförderung von Staatsangehörigen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1965,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1965BGBl. Nr. 255/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 4

Das Verlangen auf Heimbeförderung einer in Artikel 3 genannten Person wird vom Secretariat d'Etat a l'Interieur unmittelbar an die für Tunesien zuständige österreichische Vertretungsbehörde gerichtet. Diese wird innerhalb einer Frist von zwei Monaten der ersuchenden tunesischen Behörde die für die Heimbeförderung erforderlichen Reisedokumente, versehen mit allenfalls nötigen Durchreisesichtvermerken, zur Verfügung stellen und der Republik Tunesien sämtliche Kosten, die aus der Heimbeförderung erwachsen sind, innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Heimbeförderung ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014

Gesetzesnummer

10005280

Dokumentnummer

NOR12058930

Alte Dokumentnummer

N4196534444L