Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schubabkommen - Heimbeförderung von Staatsangehörigen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 255/1965Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Das Verlangen auf Heimbeförderung einer in Artikel 3 genannten Person wird vom Secretariat d'Etat a l'Interieur unmittelbar an die für Tunesien zuständige österreichische Vertretungsbehörde gerichtet. Diese wird innerhalb einer Frist von zwei Monaten der ersuchenden tunesischen Behörde die für die Heimbeförderung erforderlichen Reisedokumente, versehen mit allenfalls nötigen Durchreisesichtvermerken, zur Verfügung stellen und der Republik Tunesien sämtliche Kosten, die aus der Heimbeförderung erwachsen sind, innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Heimbeförderung ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014
Dokumentnummer
NOR12058930
Alte Dokumentnummer
N4196534444L