Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1965Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1965,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 9 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018
Dokumentnummer
NOR12058943
Alte Dokumentnummer
N4196534457L