Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1965Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1965,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem wird jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018
Dokumentnummer
NOR12058940
Alte Dokumentnummer
N4196534454L