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Art. 9

Fassungen
ab 01.10.1965 — BGBl. Nr. 278/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.10.1965 BGBl. Nr. 278/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1965,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1965BGBl. Nr. 278/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 9

Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beigetretenen Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019

Gesetzesnummer

10005285

Dokumentnummer

NOR12058979

Alte Dokumentnummer

N4196534509L