Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Überwachungsgebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1965Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze; 41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 201/1996).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die gemäß § 1 des Überwachungsgebührengesetzes einzuhebende Gebühr für besondere Überwachungsdienste, die von Behörden des Bundes angeordnet oder bewilligt werden, wird in Bauschbeträgen (§ 2) festgesetzt. Die gemäß Paragraph eins, des Überwachungsgebührengesetzes einzuhebende Gebühr für besondere Überwachungsdienste, die von Behörden des Bundes angeordnet oder bewilligt werden, wird in Bauschbeträgen (Paragraph 2,) festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12058858
Alte Dokumentnummer
N4196510520P