Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Überwachungsgebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1965Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze; 41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 201/1996).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Berechnung der Überwachungsgebühren ist nur die Dauer des besonderen Überwachungsdienstes selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zum Ort der Veranstaltung oder des Vorhabens, die Gegenstand des besonderen Überwachungsdienstes sind, verbunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12058860
Alte Dokumentnummer
N4196510522P