Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1965Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Die zuständigen Behörden der beiden Staaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen:
die für die Dienststellen des Nachbarstaates benötigten Anlagen und die für deren Benützung zu entrichtenden etwaigen Vergütungen;
die Abteile und Einrichtungen, die den Bediensteten, welche die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen, unentgeltlich vorzubehalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058901
Alte Dokumentnummer
N4196534219L