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Art. 21

Fassungen
ab 14.01.1965 — BGBl. Nr. 10/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute14.01.1965 BGBl. Nr. 10/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

14.01.1965BGBl. Nr. 10/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

TEIL römisch fünf
Zolldeklaranten

Artikel 21

  1. Absatz eins,Personen, die in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, können bei den nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen beider Staaten alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten ohne besondere Bewilligung vornehmen. Sie sind von den Behörden des anderen Staates als mit dessen Angehörigen gleichberechtigt zu behandeln.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit ausüben. Sie können hierfür gleichermaßen österreichisches wie schweizerisches Personal beschäftigen.
  3. Absatz 3,Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt der in den obigen Absätzen genannten Personen im Gebietsstaat gelten dessen allgemeine Bestimmungen. Die danach möglichen Erleichterungen sind zu gewähren. Untersteht die die Grenzabfertigung betreffende Tätigkeit, die solche Personen als Ausländer vom Nachbarstaat aus in der Zone ausüben, einer Bewilligungspflicht, so ist eine unentgeltliche Bewilligung zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005287

Dokumentnummer

NOR12058906

Alte Dokumentnummer

N4196534224L