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Art. 23

Fassungen
ab 14.01.1965 — BGBl. Nr. 10/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute14.01.1965 BGBl. Nr. 10/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

14.01.1965BGBl. Nr. 10/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 23

  1. Absatz eins,Eine gemischte österreichisch-schweizerische Kommission, die alsbald nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu bilden ist, hat zur Aufgabe:
    1. Litera a
      die in Artikel 1 vorgesehenen Vereinbarungen vorzubereiten sowie etwaige Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens auszuarbeiten;
    2. Litera b
      sich zu bemühen, Schwierigkeiten zu lösen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben könnten.
  2. Absatz 2,Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern, von denen je vier durch jeden Vertragsstaat zu bestimmen sind. Sie wählt ihren Vorsitzenden abwechselnd aus den österreichischen und schweizerischen Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission können sich von Sachverständigen begleiten lassen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005287

Dokumentnummer

NOR12058908

Alte Dokumentnummer

N4196534226L