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Art. 25

Fassungen
ab 14.01.1965 — BGBl. Nr. 10/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute14.01.1965 BGBl. Nr. 10/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

14.01.1965BGBl. Nr. 10/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 25

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann jederzeit gekündigt werden; es tritt zwei Jahre nach seiner Kündigung außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und Siegeln versehen.

    GESCHEHEN in Bern am 2. September 1963 in doppelter Urschrift in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005287

Dokumentnummer

NOR12058910

Alte Dokumentnummer

N4196534228L