Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1965Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Artikel 25
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen kann jederzeit gekündigt werden; es tritt zwei Jahre nach seiner Kündigung außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Bern am 2. September 1963 in doppelter Urschrift in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058910
Alte Dokumentnummer
N4196534228L