Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1965Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in der Zone oder in den grenzüberschreitenden Verkehrsmitteln erhobene Geldbeträge sowie dort zurückgehaltene oder beschlagnahmte Waren und andere Vermögensgegenstände in das Gebiet des Nachbarstaates verbringen oder im Gebietsstaat unter Beachtung der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften verwerten und den Erlös in den Nachbarstaat verbringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058892
Alte Dokumentnummer
N4196534210L