Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigungsstellen - Protokoll (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1965Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1965,
Typ
Vertrag – Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt werden, welche die Hinterlegung den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten notifizieren wird.
Es tritt einen Monat nach der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Es gilt, solange das Fürstentum Liechtenstein mit der Schweiz durch einen Zollanschlußvertrag verbunden ist und das Abkommen in Kraft steht.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Unterzeichnerstaaten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften und Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Bern am 2. September 1963 in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058865
Alte Dokumentnummer
N4196512630I