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Art. 5

Fassungen
ab 14.01.1965 — BGBl. Nr. 11/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute14.01.1965 BGBl. Nr. 11/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigungsstellen - Protokoll (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1965,

Typ

Vertrag – Schweiz, Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

14.01.1965BGBl. Nr. 11/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt werden, welche die Hinterlegung den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten notifizieren wird.

Es tritt einen Monat nach der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.

Es gilt, solange das Fürstentum Liechtenstein mit der Schweiz durch einen Zollanschlußvertrag verbunden ist und das Abkommen in Kraft steht.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Unterzeichnerstaaten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften und Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Bern am 2. September 1963 in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005288

Dokumentnummer

NOR12058865

Alte Dokumentnummer

N4196512630I