Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1965Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 3
Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates sind berechtigt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, die Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014
Dokumentnummer
NOR12058923
Alte Dokumentnummer
N4196534437L