Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.08.1965 — BGBl. Nr. 254/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.08.1965 BGBl. Nr. 254/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1965,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1965BGBl. Nr. 254/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt am 1. August 1965 in Kraft.

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen Frist aufkündigen.

Falls die tunesische Regierung bereit ist, ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen zu schließen, so wird diese Note und die analog an die österreichische Botschaft gerichtete Note der tunesischen Botschaft als ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen gelten, das zu dem in diesem Artikel vorgesehenen Datum in Kraft treten wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014

Gesetzesnummer

10005290

Dokumentnummer

NOR12058925

Alte Dokumentnummer

N4196534439L