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Art. 3

Fassungen
01.03.1983 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 117/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.03.198331.12.2005 BGBl. Nr. 117/1983 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1983,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 117/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist österreichischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise sind, gestattet:
    1. Litera a
      gewöhnlicher Reisepaß
    2. Litera b
      Diplomatenpaß
    3. Litera c
      Dienstpaß
    4. Litera d
      Sammelreisepaß in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu erkennen ist
    5. Litera e
      Schifferausweis.
  2. Absatz 2,Österreichischen Staatsbürgern wird der Grenzübertritt auch mit einem gewöhnlichen Reisepaß, dessen Gültigkeit seit weniger als fünf Jahren abgelaufen ist, gestattet.
  3. Absatz 3,Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist jugoslawischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise sind, gestattet:
    1. Litera a
      Reisepaß (persönlicher oder Familienreisepaß)
    2. Litera b
      Diplomatenpaß
    3. Litera c
      Dienstpaß
    4. Litera d
      Sammelreisepaß versehen mit dem Lichtbild jeder im Sammelreisepaß eingetragenen Person
    5. Litera e
      Kinderausweis
    6. Litera f
      Seedienstbuch oder Schifferausweis
    7. Litera g
      Reiseausweis (putni list), der nur zur Durchreise durch bzw. zur Ausreise aus der Republik Österreich zwecks Rückkehr in die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien berechtigt.
  4. Absatz 4,Der Grenzübertritt kann an allen für den Reiseverkehr zugelassenen Grenzübertrittsstellen erfolgen.

Gesetzesnummer

10005291

Dokumentnummer

NOR12058984

Alte Dokumentnummer

N4196534528L