Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1965Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(2)Absatz 2,Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird durch Notenwechsel festgesetzt, sobald die hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen jedes der Vertragsstaaten erfüllt sind.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 20. Dezember 1965 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR12058988
Alte Dokumentnummer
N4196534532L