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Art. 7

Fassungen
21.12.1965 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 365/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 721.12.196531.12.2005 BGBl. Nr. 365/1965 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1965,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

21.12.1965BGBl. Nr. 365/1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
  2. Absatz 2,Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird durch Notenwechsel festgesetzt, sobald die hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen jedes der Vertragsstaaten erfüllt sind.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. Dezember 1965 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Gesetzesnummer

10005291

Dokumentnummer

NOR12058988

Alte Dokumentnummer

N4196534532L