Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 10. (1) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, dürfen die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben nur für statistische Zwecke verwendet werden. Sollen die Angaben auch für andere Zwecke Verwendung finden, so muß dies das Bundesgesetz oder die Verordnung, welche diese Erhebungen regeln, ausdrücklich anordnen.Paragraph 10, (1) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, dürfen die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben nur für statistische Zwecke verwendet werden. Sollen die Angaben auch für andere Zwecke Verwendung finden, so muß dies das Bundesgesetz oder die Verordnung, welche diese Erhebungen regeln, ausdrücklich anordnen.
(2)Absatz 2,Die bei einer statistischen Erhebung oder bei deren Auswertung mitwirkenden Organe sind verpflichtet, die Angaben der befragten Personen geheimzuhalten. Die gleiche Pflicht trifft die Erhebungsorgange hinsichtlich der bei der Erhebung gemachten Beobachtungen.
Schlagworte
Geheimhaltung, Datenschutz, Amtsverschwiegenheit
Dokumentnummer
NOR12058879
Alte Dokumentnummer
N4196517662S