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§ 11

Fassungen
28.04.1965 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 91/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1128.04.196531.12.1999 BGBl. Nr. 91/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

28.04.1965BGBl. Nr. 91/1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph 11, Wer

  1. Ziffer eins
    der Auskunftspflicht (Paragraph 8,) durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht,
  2. Ziffer 2
    die Geheimhaltungspflicht (Paragraph 10,) verletzt,
  3. Ziffer 3
    die Übernahme des Amtes eines Zähl- oder Kontrollorgans unbegründet verweigert oder wissentlich die übernommene Amtspflicht verletzt (Paragraph 7,),
begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände sind beide Strafen nebeneinander zu verhängen. Die Verwaltungsübertretung ist nicht zu verfolgen, wenn die Zuwiderhandlung von Bediensteten einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Hegt eine Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht, daß ein solches Organ eine Verwaltungsübertretung gemäß den vorstehenden Bestimmungen begangen hat, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, die Anzeige an die oberste Dienstbehörde (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

Schlagworte

Kumulierung

Gesetzesnummer

10005292

Dokumentnummer

NOR12058880

Alte Dokumentnummer

N4196517663S