Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 11. Wer Paragraph 11, Wer
der Auskunftspflicht (§ 8) durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht,der Auskunftspflicht (Paragraph 8,) durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht,
die Geheimhaltungspflicht (§ 10) verletzt,die Geheimhaltungspflicht (Paragraph 10,) verletzt,
die Übernahme des Amtes eines Zähl- oder Kontrollorgans unbegründet verweigert oder wissentlich die übernommene Amtspflicht verletzt (§ 7),die Übernahme des Amtes eines Zähl- oder Kontrollorgans unbegründet verweigert oder wissentlich die übernommene Amtspflicht verletzt (Paragraph 7,),
begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände sind beide Strafen nebeneinander zu verhängen. Die Verwaltungsübertretung ist nicht zu verfolgen, wenn die Zuwiderhandlung von Bediensteten einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Hegt eine Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht, daß ein solches Organ eine Verwaltungsübertretung gemäß den vorstehenden Bestimmungen begangen hat, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, die Anzeige an die oberste Dienstbehörde (Art. 20 Abs. 1 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände sind beide Strafen nebeneinander zu verhängen. Die Verwaltungsübertretung ist nicht zu verfolgen, wenn die Zuwiderhandlung von Bediensteten einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Hegt eine Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht, daß ein solches Organ eine Verwaltungsübertretung gemäß den vorstehenden Bestimmungen begangen hat, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, die Anzeige an die oberste Dienstbehörde (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.