Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
21.05.1994 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 721.05.199431.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999
§ 728.04.196520.05.1994 BGBl. Nr. 91/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.05.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum: Absatz eins und Absatz 4 bis 6 sind bis zum Ablauf des

31. Dezember 2002 auf Verordnungen gemäß Paragraph 73

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, anzuwenden (vgl.

Paragraph 73, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

Paragraph 7, (1) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei statistischen Erhebungen verpflichtet, wenn das Gesetz oder die Verordnung über diese Erhebungen es anordnen. Die Mitwirkung kann in der Befragung der zur Auskunfterteilung Verpflichteten, in der Einholung von Angaben, in der Zusammenfassung und Weitergabe bestehen. Andere Aufgaben, insbesondere die Auswertung statistischer Erhebungen, dürfen den Gemeinden jedoch nicht übertragen werden.

  1. Absatz 2,Jeder Staatsbürger kann verpflichtet werden, bei der Durchführung statistischer Erhebungen die Gemeinde seines Wohnsitzes als Zähl- oder Kontrollorgan zu unterstützen.
  2. Absatz 3,Von der im Absatz 2, angeführten Verpflichtung sind Personen ausgenommen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht oder das 60. bereits überschritten haben, ferner Kranke, Körperbehinderte, Geistliche oder Ordenspersonen sowie Angehörige des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Dienststellen und Betriebe des öffentlichen Verkehrs und der Sanitätsberufe. Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete, die im ersten Satz nicht genannt sind, sowie die Bediensteten der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften dürfen herangezogen werden, wenn ihre Dienststelle zustimmt.
  3. Absatz 4,Die Heranziehung der Zähl- und Kontrollorgane obliegt dem Bürgermeister. Er darf eine solche Heranziehung nur dann verfügen, wenn er in der Anordnung der betreffenden Erhebung hiezu ausdrücklich ermächtigt wird.
  4. Absatz 5,Bei der Auswahl der Zähl- oder Kontrollorgane hat der Bürgermeister auf die fachliche Eignung sowie auf die Vermeidung sozialer Härten und sonstige persönliche Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 6,Die Zähl- und Kontrollorgane gelten als Beamte im Sinne des Paragraph 74, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung.
  6. Absatz 7,Der Bund hat den Gemeinden auf Antrag die ihnen bei der Mitwirkung an statistischen Erhebungen entstehenden Kosten abzufinden. Die Abfindung ist als Pauschalbetrag zu gewähren und im Bundesgesetz oder in der Verordnung, mit dem oder mit der eine statistische Erhebung angeordnet wird, nach Maßgabe des Umfanges des Erhebungsbogens und des mit der Erhebung verbundenen Arbeitsaufwandes festzusetzen. Wird der Pauschalbetrag durch Verordnung festgesetzt, so hat das nach dem Gegenstand der Erhebung zuständige Bundesministerium das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.

Schlagworte

Beamter, Zählorgan

Gesetzesnummer

10005292

Dokumentnummer

NOR12064698

Alte Dokumentnummer

N4199436667J