Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 19.03.1966 — BGBl. Nr. 31/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute19.03.1966 BGBl. Nr. 31/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1966,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.03.1966BGBl. Nr. 31/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Den Vorsitz in den Fachbeiräten führt der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes oder ein von ihm beauftragter Bediensteter dieses Amtes.
  2. Absatz 2,Der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes hat die Fachbeiräte zu Sitzungen einzuberufen, sooft dies notwendig ist, oder binnen drei Monaten, wenn dies ein ordentliches Mitglied der Statistischen Zentralkommission verlangt. Die Einladung hat mindestens acht Tage vor Zusammentritt des Fachbeirates unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Für einen Empfangsnachweis ist zu sorgen. Die Zuziehung von Fachreferenten ist für die Behandlung spezieller Fragen gestattet. Über das Ergebnis der Beratungen ist der Statistischen Zentralkommission bei der nächsten Sitzung zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014

Gesetzesnummer

10005293

Dokumentnummer

NOR12058996

alte Dokumentnummer

N4196616655S