Kurztitel
Statistik - Personenunfälle durch elektrischen Strom und Blitzschlag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1966 aufgehoben durch BGBl. Nr. 106/1993Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 1. Werden durch elektrischen Strom einer elektrischen Anlage, eines elektrischen Betriebsmittels (Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965, § 1) oder durch Blitzschlag Personen getötet oder gesundheitlich geschädigt, so ist dies der nächsten Bundespolizeibehörde oder Gendarmeriedienststelle, bei den der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betrieben der zuständigen Berghauptmannschaft, unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht obliegt demjenigen, der die elektrische Anlage beziehungsweise das elektrische Betriebsmittel betreibt, bei Blitzschlag dem das Ereignis oder seine Folgen Wahrnehmenden. Paragraph eins, Werden durch elektrischen Strom einer elektrischen Anlage, eines elektrischen Betriebsmittels (Elektrotechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1965,, Paragraph eins,) oder durch Blitzschlag Personen getötet oder gesundheitlich geschädigt, so ist dies der nächsten Bundespolizeibehörde oder Gendarmeriedienststelle, bei den der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betrieben der zuständigen Berghauptmannschaft, unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht obliegt demjenigen, der die elektrische Anlage beziehungsweise das elektrische Betriebsmittel betreibt, bei Blitzschlag dem das Ereignis oder seine Folgen Wahrnehmenden.