Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Personenunfälle durch elektrischen Strom und Blitzschlag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1966 aufgehoben durch BGBl. Nr. 106/1993Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 2. Die Bundespolizeibehörden und Gendarmeriedienststellen haben vom Ergebnis der Erhebungen über derartige ihnen mitgeteilte Unfälle unmittelbar das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zu verständigen. Paragraph 2, Die Bundespolizeibehörden und Gendarmeriedienststellen haben vom Ergebnis der Erhebungen über derartige ihnen mitgeteilte Unfälle unmittelbar das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR12059002
Alte Dokumentnummer
N4196619443S