Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.11.1967 — BGBl. Nr. 340/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.11.1967 BGBl. Nr. 340/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1967,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.11.1967BGBl. Nr. 340/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten unterstützen einander soweit wie möglich, auch auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates, in ihren Dienstobliegenheiten, insbesondere bei der Überwachung und Lenkung des Durchgangsverkehrs. Sie gewähren einander Schutz, teilen wahrgenommene Verstöße mit, helfen bei der Sicherung von Spuren und Beweismitteln und geben die erforderlichen Auskünfte. Die Bestimmung des Artikels 14 Absatz 1 vorletzter Satz steht dem nicht entgegen. Zwangsmaßnahmen sind jedoch nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Von strafbaren Handlungen, die von einem der im Artikel 14 genannten Organe des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle dieses Organes durch die entsprechende Dienststelle des zuletzt genannten Vertragsstaates zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005300

Dokumentnummer

NOR12059094

Alte Dokumentnummer

N4196734576L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/340/A17/NOR12059094