Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1967Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
(2)Absatz 2,Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten in Verhandlungen über die Möglichkeit einer anderweitigen befriedigenden Regelung des Durchgangsverkehrs eintreten.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12059103
Alte Dokumentnummer
N4196734585L