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Art. 4

Fassungen
ab 01.11.1967 — BGBl. Nr. 340/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.11.1967 BGBl. Nr. 340/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1967,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1967BGBl. Nr. 340/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten lassen auf der Scheitelstrecke einen Durchgangsverkehr nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu; als Durchgangsverkehr gilt im Reiseverkehr auch der Hin- und Rückweg.
  2. Absatz 2,Eine Grenzabfertigung findet nicht statt. Eine Zollabfertigung ist jedoch zulässig, wenn an der Scheitelstrecke Verkaufsstellen betrieben werden. Jeder Vertragsstaat bleibt ferner berechtigt, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen seine grenz- und veterinärpolizeilichen Vorschriften sowie gegen seine Zoll- und Pflanzenschutzvorschriften erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen sind, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, Militärpersonen in Uniform, ferner Personen, die Kriegsgerät mit sich führen.

Schlagworte





Hinweg, Zollvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005300

Dokumentnummer

NOR12059081

Alte Dokumentnummer

N4196734563L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/340/A4/NOR12059081