Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1967Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Beachte
Für den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen vgl. Art. 21, BGBl. III Nr. 58/1998.Für den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen vergleiche Artikel 21,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,.
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Der Durchgangsverkehr ist ohne Aufenthalt durchzuführen. Ein vorübergehender Aufenthalt auf der Scheitelstrecke sowie auf anliegenden Rastplätzen nördlich und bis zu einer Tiefe von 50 m südlich der Scheitelstrecke von Personen, die nur Reisebedarf mit sich führen, steht dem nicht entgegen. Das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen ist nicht gestattet.
(2)Absatz 2,Das Absetzen und die Aufnahme von Personen im Durchgangsverkehr ist gestattet. Das Auf- und Abladen von Waren im Durchgangsverkehr – ausgenommen Reisebedarf während des vorübergehenden Aufenthaltes im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 – ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Ein Abweichen von der Scheitelstrecke ist im Durchgangsverkehr nicht gestattet. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12059083
Alte Dokumentnummer
N4196734565L