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Art. 6

Fassungen
ab 01.11.1967 — BGBl. Nr. 340/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.11.1967 BGBl. Nr. 340/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1967,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.11.1967BGBl. Nr. 340/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Für den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen vergleiche Artikel 21,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,.

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Der Durchgangsverkehr ist ohne Aufenthalt durchzuführen. Ein vorübergehender Aufenthalt auf der Scheitelstrecke sowie auf anliegenden Rastplätzen nördlich und bis zu einer Tiefe von 50 m südlich der Scheitelstrecke von Personen, die nur Reisebedarf mit sich führen, steht dem nicht entgegen. Das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen ist nicht gestattet.
  2. Absatz 2,Das Absetzen und die Aufnahme von Personen im Durchgangsverkehr ist gestattet. Das Auf- und Abladen von Waren im Durchgangsverkehr – ausgenommen Reisebedarf während des vorübergehenden Aufenthaltes im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 – ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Ein Abweichen von der Scheitelstrecke ist im Durchgangsverkehr nicht gestattet. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Schlagworte

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Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005300

Dokumentnummer

NOR12059083

Alte Dokumentnummer

N4196734565L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/340/A6/NOR12059083