Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 01.11.1967 — BGBl. Nr. 341/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.11.1967 BGBl. Nr. 341/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1967,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.11.1967BGBl. Nr. 341/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 28

  1. Absatz eins,Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten unterstützen einander soweit wie möglich bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten, insbesondere bei der Überwachung und Lenkung des Durchgangsverkehrs. Sie teilen einander wahrgenommene Verstöße mit, helfen bei der Sicherung von Spuren und Beweismitteln und geben die erforderlichen Auskünfte. Sie gewähren einander Schutz.
  2. Absatz 2,Von strafbaren Handlungen, die von einem der in den Artikeln 13 und 24 genannten Organe des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle dieses Organes durch die entsprechende Dienststelle des zuletzt genannten Vertragsstaates zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005301

Dokumentnummer

NOR12059133

Alte Dokumentnummer

N4196734624L