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Art. 31

Fassungen
ab 01.11.1967 — BGBl. Nr. 341/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute01.11.1967 BGBl. Nr. 341/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1967,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.11.1967BGBl. Nr. 341/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 31

  1. Absatz eins,Ansprüche aus Schadensfällen, die sich im Durchgangsverkehr ereignen, können ausschließlich vor den Gerichten des Durchgangsstaates geltend gemacht werden. Ist nach dem Recht des Durchgangsstaates ein Gerichtsstand in diesem Staat nicht gegeben, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der Schadensfall ereignet hat. Das Recht der Parteien, die Zuständigkeit der Gerichte des Ausgangsstaates oder eines dritten Staates zu vereinbaren, bleibt unberührt. Hat weder der Ersatzberechtigte noch der Ersatzpflichtige seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Durchgangsstaat, so gilt die in den Sätzen 1 und 2 getroffene Regelung nicht.
  2. Absatz 2,Ist an dem Schadensfall ein Fahrzeug beteiligt, dessen Halter der Ausgangsstaat oder ein Sondervermögen des Ausgangsstaates ist, und ist nach Absatz 1 ein Gericht des Durchgangsstaates zuständig, so unterwirft sich der Ausgangsstaat hinsichtlich der Ansprüche aus diesem Schadensfall der Gerichtsbarkeit einschließlich der Zwangsvollstreckung des Durchgangsstaates. Das gleiche gilt für die Länder der Vertragsstaaten und deren Sondervermögen.
  3. Absatz 3,Durch die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 wird die im Artikel 3 Absatz 3 getroffene Regelung nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005301

Dokumentnummer

NOR12059136

Alte Dokumentnummer

N4196734627L