Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1967Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Text
Artikel 37
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
(2)Absatz 2,Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsstaaten in Verhandlungen über eine befriedigende neue Regelung des Durchgangsverkehrs eintreten.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059142
Alte Dokumentnummer
N4196734633L