Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1967Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Der Durchgangsverkehr ist ohne Aufenthalt durchzuführen. Fahrzeuge, die nur Reisebedarf, aber keine sonstigen Waren geladen haben, dürfen jedoch auf den vorgesehenen Plätzen kurze Zeit parken.
(2)Absatz 2,Während der Durchfahrt dürfen Personen und Waren weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Ein Abweichen von den im Artikel 1 genannten Straßen ist im Durchgangsverkehr nicht gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059112
alte Dokumentnummer
N4196734603L