Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.11.1967 — BGBl. Nr. 341/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.11.1967 BGBl. Nr. 341/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1967,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.11.1967BGBl. Nr. 341/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Im Durchgangsverkehr genügt es, wenn die Fahrzeuge den Vorschriften eines der Vertragsstaaten entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Durchfahrt von Fahrzeugen, die eine Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße befürchten lassen, kann untersagt werden.
  3. Absatz 3,Für die gewerbliche Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen gelten im Durchgangsverkehr die Vorschriften des Vertragsstaates, in dem das betreffende Fahrzeug zugelassen ist. Dies gilt auch für den Werkverkehr.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005301

Dokumentnummer

NOR12059114

Alte Dokumentnummer

N4196734605L