Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
22.02.1980 bis 31.08.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 222.02.198031.08.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrolle durch Zollorgane

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.02.1980

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Paragraph 2, (1) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Grenzkontrolle an bestimmten oder an allen Grenzübergängen in dem im Absatz 2, bezeichneten Umfang ganz oder teilweise auf die dort den Abfertigungsdienst versehenden Zollwachorgane und die diesen vorgesetzten, nicht der Zollwache angehörenden leitenden Organe der Zollämter oder Zollamtszweigstellen (Zollorgane) zu übertragen, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Gestaltung der Grenzkontrolle dient. Die Verordnung ist innerhalb von drei Monaten einvernehmlich aufzuheben, wenn einer der beteiligten Bundesminister feststellt, daß die Voraussetzungen für die Übertragung nicht mehr bestehen.

  1. Absatz 2,Die Grenzkontrolle im Sinne des Absatz eins, umfaßt die durch Sicherheitsorgane zu vollziehenden Amtshandlungen in Angelegenheiten
    1. Litera a
      der Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm,
    2. Litera b
      des Paßwesens,
    3. Litera c
      der Fremdenpolizei,
    4. Litera d
      der Verwaltungsübertretungen nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 EGVG 1950,
    soweit sich der Anlaß zum Einschreiten bei der Dienstverrichtung an Grenzübergängen ergibt.

Anmerkung

V, BGBl. Nr. 447/1981

Gesetzesnummer

10005302

Dokumentnummer

NOR12059033

Alte Dokumentnummer

N4196713255P