Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrolle durch Zollorgane
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
22.02.1980
Außerkrafttretensdatum
31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 2. (1) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Grenzkontrolle an bestimmten oder an allen Grenzübergängen in dem im Abs. 2 bezeichneten Umfang ganz oder teilweise auf die dort den Abfertigungsdienst versehenden Zollwachorgane und die diesen vorgesetzten, nicht der Zollwache angehörenden leitenden Organe der Zollämter oder Zollamtszweigstellen (Zollorgane) zu übertragen, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Gestaltung der Grenzkontrolle dient. Die Verordnung ist innerhalb von drei Monaten einvernehmlich aufzuheben, wenn einer der beteiligten Bundesminister feststellt, daß die Voraussetzungen für die Übertragung nicht mehr bestehen.Paragraph 2, (1) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Grenzkontrolle an bestimmten oder an allen Grenzübergängen in dem im Absatz 2, bezeichneten Umfang ganz oder teilweise auf die dort den Abfertigungsdienst versehenden Zollwachorgane und die diesen vorgesetzten, nicht der Zollwache angehörenden leitenden Organe der Zollämter oder Zollamtszweigstellen (Zollorgane) zu übertragen, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Gestaltung der Grenzkontrolle dient. Die Verordnung ist innerhalb von drei Monaten einvernehmlich aufzuheben, wenn einer der beteiligten Bundesminister feststellt, daß die Voraussetzungen für die Übertragung nicht mehr bestehen.
(2)Absatz 2,Die Grenzkontrolle im Sinne des Abs. 1 umfaßt die durch Sicherheitsorgane zu vollziehenden Amtshandlungen in AngelegenheitenDie Grenzkontrolle im Sinne des Absatz eins, umfaßt die durch Sicherheitsorgane zu vollziehenden Amtshandlungen in Angelegenheiten
der Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm,
der Verwaltungsübertretungen nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 bis 3 EGVG 1950,der Verwaltungsübertretungen nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 EGVG 1950,
soweit sich der Anlaß zum Einschreiten bei der Dienstverrichtung an Grenzübergängen ergibt.
Dokumentnummer
NOR12059033
Alte Dokumentnummer
N4196713255P