Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrolle durch Zollorgane
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
21.08.1974
Außerkrafttretensdatum
31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 4. Die Zollorgane haben auch ohne eine gemäß § 2 Abs. 1 erfolgte Übertragung den Grenzkontrolldienst in dem im § 2 Abs. 2 bezeichneten Umfang vorübergehend zu versehen, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Grenzkontrolle dadurch gefährdet wird, daß ein damit betrautes Sicherheitsorgan wegen Gefahr im Verzuge seinen Dienstplatz zur Verfolgung einer flüchtenden Person, zur Sicherung der Spuren einer strafbaren Handlung oder aus anderen zwingenden Gründen verlassen muß. Paragraph 4, Die Zollorgane haben auch ohne eine gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erfolgte Übertragung den Grenzkontrolldienst in dem im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Umfang vorübergehend zu versehen, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Grenzkontrolle dadurch gefährdet wird, daß ein damit betrautes Sicherheitsorgan wegen Gefahr im Verzuge seinen Dienstplatz zur Verfolgung einer flüchtenden Person, zur Sicherung der Spuren einer strafbaren Handlung oder aus anderen zwingenden Gründen verlassen muß.
Dokumentnummer
NOR12059035
Alte Dokumentnummer
N4196713257P