Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrolle durch Zollorgane
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 5. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden Paragraph 5, Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 sind sinngemäß anzuwenden
auf Amtshandlungen an Ankunfts- und Abfahrtsstellen von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, soweit an solchen Ankunfts- oder Abfahrtsstellen eine Grenzkontrolle stattfindet;
auf Amtshandlungen in Verkehrsmitteln an den in lit. a genannten Stellen und während der Fahrt, soweit die Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln stattfindet;auf Amtshandlungen in Verkehrsmitteln an den in Litera a, genannten Stellen und während der Fahrt, soweit die Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln stattfindet;
auf die im Staatsgebiet von Nachbarstaaten stattfindende Grenzüberwachung und Grenzkontrolle, soweit dies nach den betreffenden Staatsverträgen zulässig ist.
Schlagworte
Flugplatz, Hafen, Flughafen, Schiff, Flugzeug, Bahnhof
Dokumentnummer
NOR12059036
Alte Dokumentnummer
N4196713258P