Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrolle durch Zollorgane
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
21.08.1974
Außerkrafttretensdatum
31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 6. (1) Die Zollorgane haben bei der Durchführung der in den §§ 1, 2 Abs. 2 und in den §§ 4 und 5 bezeichneten Amtshandlungen alle Rechte und Pflichten der Sicherheitsorgane, an deren Stelle sie einschreiten, und unterstehen in diesen Belangen den zuständigen Sicherheitsbehörden.Paragraph 6, (1) Die Zollorgane haben bei der Durchführung der in den Paragraphen eins, 2, Absatz 2 und in den Paragraphen 4 und 5 bezeichneten Amtshandlungen alle Rechte und Pflichten der Sicherheitsorgane, an deren Stelle sie einschreiten, und unterstehen in diesen Belangen den zuständigen Sicherheitsbehörden.
(2)Absatz 2,Die sonstigen Rechte und Pflichten der Zollorgane werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12059037
Alte Dokumentnummer
N4196713259P