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Anl. 1

Fassungen
12.06.2001 bis 31.12.2006 — BGBl. III Nr. 141/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 112.06.200131.12.2006 BGBl. III Nr. 141/2001 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2001,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

12.06.2001BGBl. III Nr. 141/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2013,).

Text

REPUBLIK BULGARIEN

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Ausgangsnummer Nr. KO 154-1-4

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien bringt der Österreichischen Botschaft in Sofia seine Hochachtung zum Ausdruck und beehrt sich, den Erhalt ihrer Verbalnote GZ 5.20.00/38 vom 28. Mai 2001 mit dem nachstehenden Inhalt zu bestätigen:

  “Die Botschaft ..... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote

in deutscher Sprache) ..... zu erneuern”.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ist bevollmächtigt, die Zustimmung der bulgarischen Partei zum Abschließen eines Abkommens mit dem oben angeführten Inhalt zwischen den Regierungen der beiden Länder zum Ausdruck zu bringen.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien benützt die Gelegenheit, der hochgeschätzten Botschaft der Republik Bulgarien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Sofia, am 28. Mai 2001, L. S.

An die Botschaft der Republik Österreich

Sofia

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2013

Gesetzesnummer

10005303

Dokumentnummer

NOR40020088