Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1967 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 141/2001Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2001,
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 235/2013).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2013,).
Text
REPUBLIK BULGARIEN
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Ausgangsnummer Nr. KO 154-1-4
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien bringt der Österreichischen Botschaft in Sofia seine Hochachtung zum Ausdruck und beehrt sich, den Erhalt ihrer Verbalnote GZ 5.20.00/38 vom 28. Mai 2001 mit dem nachstehenden Inhalt zu bestätigen:
“Die Botschaft ..... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote
in deutscher Sprache) ..... zu erneuern”.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ist bevollmächtigt, die Zustimmung der bulgarischen Partei zum Abschließen eines Abkommens mit dem oben angeführten Inhalt zwischen den Regierungen der beiden Länder zum Ausdruck zu bringen.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien benützt die Gelegenheit, der hochgeschätzten Botschaft der Republik Bulgarien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Sofia, am 28. Mai 2001
L. S.Sofia, am 28. Mai 2001, L. S.
An die Botschaft der Republik Österreich
Sofia