Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1967 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 141/2001Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 235/2013).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2013,).
Text
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat gestattet Personen, die mit einem in Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 4 angeführten Reisedokument auf Grund dieses Abkommens die österreichische bzw. die bulgarische Grenze überschritten haben, jederzeit die Rückreise auf sein Hoheitsgebiet.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2013
Dokumentnummer
NOR40020086