Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
26.07.1972 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 265/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 126.07.197231.12.1995 BGBl. Nr. 265/1972 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärische Munitionslager

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.07.1972BGBl. Nr. 265/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

römisch eins. Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Militärische Munitionslager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind militärische Anlagen, die zur Lagerung der im Absatz 2, angeführten Gegenstände und Stoffe bestimmt sind.
  2. Absatz 2,Gegenstände und Stoffe im Sinne des Absatz eins, sind solche, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit Waffen durch willkürlich auslösbares Freiwerden von Energie den Tod oder die Verletzung von Menschen oder die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen zu verursachen, und die dazu bestimmt sind, dem Bundesheer
    1. Litera a
      als Mittel der Gewaltanwendung,
    2. Litera b
      als Mittel der Sichterleichterung oder Sichtbehinderung oder zu Markierungs- oder Signalzwecken,
    3. Litera c
      für Übungszwecke an Stelle von Mitteln der Gewaltanwendung
    zu dienen.
  3. Absatz 3,Als Lagerung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nicht die Bereitstellung dieser Gegenstände und Stoffe zur unmittelbaren Verwendung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972

Schlagworte

Markierungszweck, Aufbewahrung, Sprengmittel

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059008

Alte Dokumentnummer

N4196711360A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/197/P1/NOR12059008