Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Munitionslager
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 736/1995Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
I. Begriffsbestimmungenrömisch eins. Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Militärische Munitionslager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind militärische Anlagen, die zur Lagerung der im Abs. 2 angeführten Gegenstände und Stoffe bestimmt sind.Militärische Munitionslager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind militärische Anlagen, die zur Lagerung der im Absatz 2, angeführten Gegenstände und Stoffe bestimmt sind.
(2)Absatz 2,Gegenstände und Stoffe im Sinne des Abs. 1 sind solche, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit Waffen durch willkürlich auslösbares Freiwerden von Energie den Tod oder die Verletzung von Menschen oder die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen zu verursachen, und die dazu bestimmt sind, dem BundesheerGegenstände und Stoffe im Sinne des Absatz eins, sind solche, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit Waffen durch willkürlich auslösbares Freiwerden von Energie den Tod oder die Verletzung von Menschen oder die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen zu verursachen, und die dazu bestimmt sind, dem Bundesheer
als Mittel der Gewaltanwendung,
als Mittel der Sichterleichterung oder Sichtbehinderung oder zu Markierungs- oder Signalzwecken,
für Übungszwecke an Stelle von Mitteln der Gewaltanwendung
zu dienen.
(3)Absatz 3,Als Lagerung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nicht die Bereitstellung dieser Gegenstände und Stoffe zur unmittelbaren Verwendung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972
Schlagworte
Markierungszweck, Aufbewahrung, Sprengmittel
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059008
Alte Dokumentnummer
N4196711360A